Eine Reiserücktrittsversicherung deckt Leistungen ab, die entstehen, wenn eine Reise gar nicht erst begonnen werden kann. Doch auch während des Urlaubs können sich unglückliche Situationen ereignen, durch die die Reise nicht fortgesetzt werden kann. Für die Absicherung derartiger Fälle gibt es die Reiseabbruchversicherung (RAV).
Was genau versichert ist und zu welchen Voraussetzungen, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Wer bietet Reiseabbruchversicherung an?
Diese können bei einer Versicherungsgesellschaft oft bei der Buchung von Pauschalreisen direkt im Reisebüro oder auf der Internetseite mit abgeschlossen werden. Der individuelle Abschluss einer Versicherung ist auch nach der Buchung noch innerhalb bestimmter Fristen möglich - diese hängt vom Buchungsdatum beziehungsweise der verbleibenden Zeit bis zum Reiseantritt ab. Für Individualreisende haben die Reiseversicherer die Möglichkeit vorgesehen, separat eine RAV abzuschließen. Der Abschluss einer RAV ist meistens an den gleichzeitigen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung für diese Reise gekoppelt.
In welchen Fällen greift eine Reiseabbruchversicherung?
Grundsätzlich gilt, dass die Versicherung erst nach Reisebeginn einspringt, wenn ein Versicherungsfall (Abbruch aus versichertem Grund) eintritt. Diese versicherten Gründe können beispielsweise sein:
- eine unerwartete schwere Erkrankung, ein schwerer Unfall oder Todesfall. Dies bezieht sich auf die versicherten Reisenden, aber auch die zur Mitreise angemeldeten Tiere.
- besondere unvorhergesehene Lebensereignisse wie in den Reisezeitraum fallende schulische Nachprüfungen, Ladungen vor Gericht, eingereichte Scheidungsklagen.
- der Verlust des Arbeitsplatzes, angemeldete Kurzarbeit und einige weitere Ereignisse rund um das Arbeitsleben.
- zahlreiche weitere ungeplante Lebensereignissen und gesundheitliche Beeinträchtigungen entsprechend der Vertragsbedingungen.
Was wird erstattet?
Je nach Umfang der Versicherung werden die nachweislichen Kosten für die Rückreise - und auch etwaige Mehrkosten hierfür - übernommen. Wird eine Nachreise erforderlich (beispielsweise wegen eines kurzfristigen Krankenhausaufenthalts), so fallen diese auch in den Versicherungsumfang, wie ebenso die Kosten für eine Aufenthaltsverlängerung, wenn Sie die Rückreise wegen ungeplanter äußerer Umstände (Unwetter, Naturkatastrophen, etc.) nicht antreten können. Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen (Übernachtungsgebühren, gebuchte Arrangements, etc.) werden im Schadensfall ebenfalls erstattet. Die Höhe ist dabei von der Dauer und der bereits in Anspruch genommenen Reiseleistung abhängig. Auch können Selbstbehalte vereinbart werden, die den Erstattungsbetrag dann reduzieren.
Was kostet die Versicherung?
Eine pauschale Angabe ist nicht möglich. Die Kosten berechnen sich nach den Reiseländern, der Höhe des Reisepreises (für alle Mitversicherten), der Anzahl der versicherten Personen und der Höhe des Selbstbehaltes für den Schadensfall.
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